Deutsch-Türkischen Vereins zur Bildungsförderung im Gesundheitswesen –
die Brücke
Präambel
Bildung eröffnet Zukunftschancen, für den einzelnen Menschen wie für die
Gesellschaft. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Bildungsangeboten ist
bürgerschaftliches Engagement unverzichtbar. Fördervereine und Vereine spielen in
dieser Hinsicht eine besondere Rolle. Sie unterstützen die Bildungsarbeit von
Schülern, Studenten und von Menschen, die sozial schwächer gestellt sind. Vor
diesem Hintergrund soll der Verein gemäß nachfolgender Satzung handeln.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Türkischer Vereins zur
Bildungsförderung im Gesundheitswesen – die Brücke“ (kurz DETGES).
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz
„e.V.“
3. Der Verein tritt in der Türkei und den umliegenden Staaten unter dem Namen
„TÜRK–ALMAN Sağlık Köprüsü Eğitim ve Vefa dernegi“ (kurz TASKEV) auf
4. Der Verein hat seinen Sitz in Gelsenkirchen-Buer
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2
Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Ausbildung, insbesondere
im Bereich des Gesundheitswesens, aber auch die Unterstützung benachteiligter
Menschen. Durch folgende Maßnahmen wird der Vereinszweck verwirklicht:
• Durch die Förderung der Bildung, Ausbildung junger Menschen, zum
Beispiel durch die Vergabe von Stipendien, durch die Unterstützung von
Bildungsreisen;
• Durch die Förderung von Auslandsaufenthalten zu Bildungs- und
Ausbildungszwecken während der Ausbildungszeit junger Menschen.
2. Wissenschaftliche Aktivitäten im Bereich des Gesundheitswesens durchführen.
3. Einen Beitrag zur Entwicklung des Gesundheitssystems beisteuern.
4. Der Vereinsvorstand kann beschließen, eine finanzielle Unterstützung für
förderfähige Personen zu zahlen (dies können auch regelmäßige monatliche
Zahlungen sein).
5. der Vereinsvorstand kann beschließen, einzelne Personen finanziell zu stützen,
wenn diese medizinische Unterstützung in einem anderen Land benötigen und
diese Unterstützung im Herkunftsland nicht gewährleistet werden kann.
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6. Sämtliche künftigen Spenden für den Verein sollen dem Zweck dienen, die
Ausbildung, Weiterbildung und Qualifizierung von Kindern, Jugendlichen und
Erwachsenen, insbesondere im Bereich des Gesundheitswesens zu fördern oder
soziale Benachteiligungen auszugleichen und die Chancengleichheit zu erhöhen.
Diese sollten auch verwendet werden, um wissenschaftliche Aktivitäten im
Bereich Gesundheit zur Verbesserung des Gesundheitssystems durchzuführen.
Zudem sollten Sie verwendet werden, um materielle Hilfe für bedürftige Personen
mit gesundheitlichen Einschränkungen zu leisten. Insbesondere um Menschen
mit gesundheitlichen Problemen, welche nicht in ihrem Heimatland behandelt
werden können, bei der Durchführung einer Behandlung in einem anderen Land
finanziell zu unterstützen.
7. Der Verein kann im Rahmen seiner Zweckverfolgung Förderpreise an
qualifizierte Personen vergeben.
8. Rechtsansprüche auf Leistungen des Vereins bestehen nicht.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Verein fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Vereinsvermögen
1. Der Verein ist berechtigt, Spenden anzunehmen. Sie wachsen dem
Vereinsvermögen zu, wenn sie dazu bestimmt sind. Anderenfalls sind sie in
vollem Umfang zur laufenden Verwirklichung der Vereinszwecke zu verwenden
(soweit der Spender nichts gegenteiliges bestimmt, kann der Vereinsvorstand
das Vereinsvermögen auch für den Kauf von Inventar (Auto etc.) oder für die
Kapitalerhöhung zugunsten des Vereins verwenden.
2. Die Verwaltungskosten des Vereins sind aus den Erträgen und den Spenden
abzudecken. Rücklagen können im Rahmen der Vereins- und steuerrechtlichen
Vorschriften gebildet werden.
3. Der Vereinsvorstand kann im Rahmen der Vereinsziele
einkommensgenerierende Tätigkeiten durchführen, um dem Verein Einkommen
zu verschaffen
§ 5
Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf,
steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
welche dann endgültig entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der
juristischen Person.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
5. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem
Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss
steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich
binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung
entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der
ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts
hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 8
Organe der Verein
1. Organe des Vereins sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vereinsvorstand
2. Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch
Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für
den Zeitaufwand und Arbeitseinsatz der Mitglieder des Vorstandes kann eine in
ihrer Höhe angemessene Pauschale durch die Organe (Vorstand) beschlossen
werden.
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3. Wenn der Vereinsvorstand es für notwendig erachtet, kann er bei Bedarf aus den
Reihen der Vereinsmitglieder oder auch von außerhalb des Vereins Personal
(Geschäftsführer, Sekretär, Fahrer etc.) vergütungspflichtig einstellen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere
– die Wahl und Abwahl des Vorstands
– Entlastung des Vorstands
– Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer/innen
– Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
– Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
– Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
– Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
– sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem
Gesetz ergeben.
2. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
5. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
6. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine
Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
7. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem
Vorstandsmitglied geleitet.
9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für
ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
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13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Vereinsvorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus
– dem/der 1. Vorsitzenden
– dem/der 2. Vorsitzenden (Stellvertreter)
– dem/der Kassenwart
– dem Sekretär
2. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können gemeinsam mit einem weiteren
Vorstandsmitglied vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und
außergerichtlich vertreten.
3. Der Vereinsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Verwaltung des Vereinsvermögens
• Die Vergabe der Erträgnisse des Vereinsvermögens
• Die Ernennung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin und
Festlegung eines Aufwendungsersatzes für die Geschäftsführung
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins
werden.
5. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
7. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 11
Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren eine/n
Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
2. Der Kassenprüfer ist verpflichtet dem Vorstand einmal jährlich einen Prüfbericht
für den Zeitraum seit der letzten Kassenprüfung vorzulegen.
3. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vereinsvorstands
1. Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt. Sie sind mit einer
Frist von mindestens zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung durch
schriftliche Mitteilung an die Vorstandsmitglieder einzuberufen.
2. Der Vereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder
anwesend sind mindestens eine Person der Vorstandsvorsitzende oder dessen
Stellvertreter ist. Vertretung eines Vorstandsmitgliedes durch ein anderes
Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
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3. Der Vereinsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren
ist nur bei Vorliegen der Zustimmung aller Mitglieder des Vereinsvorstandes
zulässig.
§ 13
Vereinsrat
1. Der Vereinsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen.
2. Die Mitglieder des Vereinsrates werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Mitglieder des Vereinsrates werden auf die Dauer von drei Jahren berufen. Erneute
Berufung ist zulässig.
4. Jedem Mitglied des Vereinsrates steht das Recht zu, seine Mitgliedschaft durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsvorstand zu beenden.
5. Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Amtszeit des Vereinsrates
eine(n) Vorsitzende(n). Wiederwahl ist zulässig. Der/die Vorsitzende des Vereinsrates
ist nicht stimmberechtigtes Mitglied des Vereinsvorstandes.
§ 14
Aufgaben des Vereinsrates
1. Der Vereinsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Empfehlungen an den Vereinsvorstand hinsichtlich der Verwendung der
Vereinsmittel;
2. Für die Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vereinsrates gelten im übrigen
die Bestimmungen in § 7 dieser Satzung.
§ 15
Satzungsänderung, Umwandlung und Aufhebung des Vereins
1. Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder
Aufhebung der Verein dürfen die Steuerbegünstigung der Verein nicht beeinträchtigen
oder aufheben.
2. Für Beschlüsse gem. Nr. 1 ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der Mitglieder erforderlich.
§ 16
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins
an die Kurzzeiteinrichtung und Kinderhospiz „Arche Noah“, Virchowstraße 120,
45886 Gelsenkrchen, welche es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
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§ 17
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Vereinsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten
sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Verein dem
zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der
Verein betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung
einzuholen.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Unterzeichnung durch den gewählten Vorstand in Kraft.
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(Ort, Datum (Unterschrift/en des Vorstandes)